und betont, der zuständige Schulrat und sie als Erziehungsrat hätten das Homeschooling nie angeordnet. Die Argumente der Vorinstanz und auch der BKD im genannten E-Mail zielen darauf ab, dass das Verhalten der BKD (E. 4d ff. hievor) nicht verbindliches Handeln war und von den Beschwerdeführern auch als solches hätte erkannt werden können und müssen.