Wohl soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass die anlässlich der abgehaltenen Sitzungen erarbeitete Lösung, mithin das befristete Homeschooling bis 31. Januar 2016, bloss ein unverbindliches „Angebot“ war. Mit ihrem Hinweis in der E-Mail vom 9. November 2015, die von den Beschwerdeführern geforderte Bestätigung für das Homeschooling sei eine Sache zwischen den Beschwerdeführern und der Schule Isenthal, möchte die BKD wohl weiter zum Ausdruck bringen, ihr fehle in Bezug auf die Anordnung von Homeschooling als Fördermassnahme jegliche Zuständigkeit und eine Verbindlichkeit sei auch aus diesem Grunde ausgeschlossen. Auch die Vorinstanz spricht von einer reinen Mediation seitens der BKD