5. a) Die BKD (beziehungsweise deren Direktionssekretär) stellte sich in einer E-Mail vom 9. November 2015 an die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sie habe im vorliegenden Fall lediglich eine Mediation eingeleitet. Wohl soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass die anlässlich der abgehaltenen Sitzungen erarbeitete Lösung, mithin das befristete Homeschooling bis 31. Januar 2016, bloss ein unverbindliches „Angebot“ war.