Aufgrund des Verlaufes im konkreten Fall ist es nachvollziehbar und rechtlich zu schützen, wenn die Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2015 davon ausgingen, dass das Homeschooling als adäquate Fördermassnahme im Sinne von Art. 27 Schulgesetz nunmehr und bis am 31. Januar 2016 als angeordnet galt.