Homeschooling ab dem 1. Oktober 2015 ohne Vorliegen eines Gutachtens dennoch hingenommen, musste nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden, dass die Behörden die bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen, welche immerhin auf Notwendigkeit des Homeschoolings lauteten, als ausreichend betrachteten. Das weitere Dulden der Behörden geht hier über das bloss vorübergehende Dulden eines rechtswidrigen Zustandes hinaus. Aufgrund des Verlaufes im konkreten Fall ist es nachvollziehbar und rechtlich zu schützen, wenn die Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2015 davon ausgingen, dass das Homeschooling als adäquate Fördermassnahme im Sinne von Art.