Damit gab der Direktionssekretär den Beschwerdeführern zu verstehen, dass aus seiner Sicht die medizinischen Unterlagen ausreichten, um den Sohn zuhause zu behalten und ihn letztlich dort zu unterrichten (zur Rolle der BKD und ihres Direktionssekretärs vergleiche E. 5c hernach). Das Verhalten der Behörden im Nachgang zum ärztlichen Attest des KJPD vom 2. September 2015 muss für die Frage der Anordnung des Homeschoolings deshalb als vertrauensbildend beurteilt werden. Den Behörden ist in diesem Zusammenhang aber ein gewisser Zeitraum für eine Reaktion zuzugestehen und auch für die Erstellung des Gutachtens ist eine angemessene Zeitdauer zu berücksichtigen.