Im Gegenteil teilte der Direktionssekretär der BKD den Beschwerdeführern mit E-Mail vom 5. November 2015 sogar mit, dass das ärztliche Zeugnis des KJPD den Beschwerdeführern die Möglichkeit gebe, ihren Sohn nicht in die Schule zu schicken, das Zeugnis die Beschwerdeführer aber nicht dazu zwinge. Damit gab der Direktionssekretär den Beschwerdeführern zu verstehen, dass aus seiner Sicht die medizinischen Unterlagen ausreichten, um den Sohn zuhause zu behalten und ihn letztlich dort zu unterrichten (zur Rolle der BKD und ihres Direktionssekretärs vergleiche E. 5c hernach).