Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass die BKD, der Schulrat oder sonst eine involvierte Behörde beim KJPD im Nachgang zu dessen Attest vom 2. September 2015 interveniert und diesen zur Einreichung eines rechtsgenüglichen Gutachtens angehalten hätte. Im Gegenteil teilte der Direktionssekretär der BKD den Beschwerdeführern mit E-Mail vom 5. November 2015 sogar mit, dass das ärztliche Zeugnis des KJPD den Beschwerdeführern die Möglichkeit gebe, ihren Sohn nicht in die Schule zu schicken, das Zeugnis die Beschwerdeführer aber nicht dazu zwinge.