Im Verbund mit dem zwar objektiv unzureichenden, aber doch schriftlich bestätigenden Attest des von der BKD als kompetent angesehenen KJPD war die Situation nicht mehr vergleichbar mit den Umständen Ende Mai 2015 (E. 4d hievor) und im Sommer 2015 (E. 4e und f hievor). Die Situation war im Nachgang zum ärztlichen Attest vom 2. September 2015 vielmehr dergestalt, dass ein verlässliches medizinisches Gutachten zwar nach wie vor fehlte, gleichzeitig aber doch konkrete Anhaltspunkte für die medizinische Notwendigkeit eines Homeschoolings vorhanden waren. In dieser Situation hätte es nahegelegen und wäre es geboten gewesen, seitens der Behörden auf die Einreichung des Gutachtens zu beharren.