g) Die „Übereinkunft“ der BKD mit dem KJPD und die Mitteilung derselben an die Beschwerdeführer zusammen mit dem schliesslich eingereichten Attest des KJPD kann für die Beurteilung des weiteren Verlaufs dennoch nicht ausgeblendet werden. Die medizinische Sachlage war für die Behörden, wie erwähnt, unzureichend abgeklärt, da ein Gutachten fehlte. Es kann andererseits aber nicht gesagt werden, dass medizinische Gründe für ein Homeschooling überhaupt nicht in Frage kamen. Immerhin wurde die medizinische Notwendigkeit mit Fachleuten des KJPD anlässlich von Sitzungen besprochen und ein befristetes Homeschooling wurde an diesen Sitzungen zumindest mündlich befürwortet.