Der Vorinstanz ist deshalb darin zuzustimmen, dass das vorgelegte Attest den Anforderungen an ein medizinisches Gutachten klarerweise nicht genügt. Am 31. August 2015 und auch nach Vorliegen des ärztlichen Attests vom 2. September 2015 war die Situation aus Sicht der Behörden daher immer noch ungenügend abgeklärt. Das Homeschooling war nach wie vor in der Schwebe, weil die gestellte Bedingung der Vorlage eines rechtsgenüglichen Gutachtens weiterhin nicht erfüllt war. Bis zu diesem Zeitpunkt kann den Behörden auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten ihren Standpunkt nicht klar kommuniziert und auch entsprechend gehandelt.