Im Nachgang zur Sitzung vom 31. August 2015 legte der KJPD ein zweizeiliges „Ärztliches Attest“ vor, worin ohne weitere Begründung festgehalten wird, dass der Sohn der Beschwerdeführer „derzeit und bis am 31. Januar 2016“ nicht in der Lage sei die Schule zu besuchen, weshalb Homeschooling empfohlen werde. Die Schlussfolgerungen des gutachterlichen Experten müssen begründet sein, ansonsten nicht von einem rechtsgenüglichen medizinischen Gutachten gesprochen werden kann (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Der Vorinstanz ist deshalb darin zuzustimmen, dass das vorgelegte Attest den Anforderungen an ein medizinisches Gutachten klarerweise nicht genügt.