Das Anliegen der Schulbehörden war weiterhin, eine ausreichende fachlich-medizinische Grundlage für eine allfällige Anordnung des Homeschoolings zu erhalten. Am 31. August 2015 wurden auch die Beschwerdeführer mit der ausgearbeiteten Lösung konfrontiert. Anlässlich dieser Sitzung wurde die Notwendigkeit eines schriftlichen Gutachtens einmal mehr betont. Im Nachgang zur Sitzung vom 31. August 2015 legte der KJPD ein zweizeiliges „Ärztliches Attest“ vor, worin ohne weitere Begründung festgehalten wird, dass der Sohn der Beschwerdeführer „derzeit und bis am 31. Januar 2016“ nicht in der Lage sei die Schule zu besuchen, weshalb Homeschooling empfohlen werde.