Die Beschwerdeführer konnten demnach nicht darauf vertrauen, dass das von ihnen umgesetzte Homeschooling von den Behörden als Fördermassnahme akzeptiert würde. Im Zeitraum nach der Sitzung vom 16. Juni 2015 bestand somit weiterhin kein Anspruch der Beschwerdeführer auf Entschädigung des Homeschoolings gestützt auf Treu und Glauben. Ein vertrauensbildendes Verhalten der Behörden lag weiterhin nicht vor.