27 Schulgesetz jedenfalls nicht unvertretbar erscheint. Die Sicht der Schulbehörden war damals dergestalt, dass die Erforderlichkeit eines Homeschoolings als Fördermassnahme fachlich zu wenig fundiert war. Die Notwendigkeit und Zulässigkeit des Homeschoolings war damit für die Behörden in der Schwebe und keinesfalls bereits beschlossene Sache. Dies war für die Beschwerdeführer auch erkennbar, wurde die Notwendigkeit eines Gutachtens ihnen gegenüber doch mehrfach betont (vergleiche dazu auch E. 4f. hernach). Die Beschwerdeführer konnten demnach nicht darauf vertrauen, dass das von ihnen umgesetzte Homeschooling von den Behörden als Fördermassnahme akzeptiert würde.