Ob für die Anordnung eines Homeschoolings als Fördermassnahme das Bestehen auf einem Gutachten des KJPD notwendig war, braucht hier letztlich nicht geprüft zu werden. Entscheidend für das vorliegende Verfahren ist nur die Tatsache, dass die Anordnung unmissverständlich vom Vorliegen eines – damals nicht vorhandenen – Gutachtens abhängig gemacht wurde und das Bestehen auf einem Gutachten angesichts der widersprüchlichen medizinischen Aktenlage (vergleiche E. 4d hievor) und mit Blick auf Art. 27 Schulgesetz jedenfalls nicht unvertretbar erscheint.