e) Anlässlich der erwähnten Sitzung vom 16. Juni 2015 wurde den Beschwerdeführern klar zu verstehen gegeben, dass das Zeugnis der behandelnden Kinderärztin als Grundlage für ein Homeschooling nicht ausreiche. Es müsse ein Gutachten des KJPD vorliegen. Ob für die Anordnung eines Homeschoolings als Fördermassnahme das Bestehen auf einem Gutachten des KJPD notwendig war, braucht hier letztlich nicht geprüft zu werden.