Verhältnismässigkeitsaspekten vertretbar und schafft keineswegs ohne Weiteres eine Vertrauensgrundlage, woraus sich Entschädigungsansprüche ableiten liessen. Soweit die Beschwerdeführer bereits für den Zeitraum Ende Mai 2015 einen Entschädigungsanspruch gestützt auf Treu und Glauben geltend machen, ist ihre Beschwerde daher unbegründet. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Schule und die Schulbehörden im Nachgang zum Schreiben der Beschwerdeführer vom 22. Mai 2015 bestrebt waren, eine „Lösung“ für die unbefriedigende Situation zu finden.