Zudem wies das beigebrachte Zeugnis der Kinderärztin durchaus auf gesundheitliche Probleme hin, auch wenn dieses Zeugnis alleine noch nicht als ausreichende Grundlage für die Anordnung eines Homeschoolings als Fördermassnahme angesehen wurde (dazu E. 4e hernach). Dass die Behörden das Vorgehen der Beschwerdeführer (Mitteilung, dass der Sohn aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr die Schule besuche und das anschliessende Durchführen eines Homeschoolings) vor diesem Hintergrund nicht umgehend mit repressiven Massnahmen quittierten, sondern einstweilen zur Kenntnis nahmen und insoweit den rechtswidrigen Zustand vorerst duldeten, war unter