Der Zustand, den Sohn der Beschwerdeführer ohne Bewilligung und gestützt auf eine widersprüchliche fachliche Einschätzung zuhause zu unterrichten, kann durchaus als rechtswidrig bezeichnet werden. Gleichzeitig war der Schule aber bekannt, dass der Sohn der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Probleme in der Schule beziehungsweise im Kindergarten hatte. Zudem wies das beigebrachte Zeugnis der Kinderärztin durchaus auf gesundheitliche Probleme hin, auch wenn dieses Zeugnis alleine noch nicht als ausreichende Grundlage für die Anordnung eines Homeschoolings als Fördermassnahme angesehen wurde (dazu E. 4e hernach).