Eine gewisse Widersprüchlichkeit in den medizinischen Akten war zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführer ihren Sohn aus der Schule nahmen, nicht von der Hand zu weisen. Aufgrund der damaligen Aktenlage war für die Schulbehörden nicht ausreichend klar, ob ein Homeschooling als geeignete Massnahme im Sinne von Art. 27 Schulgesetz hätte gelten können. Zum Zeitpunkt Mitte Mai 2015 lagen denn auch keine Bewilligungen für ein Homeschooling oder die Anordnung eines solchen als Fördermassnahme vor. Der Zustand, den Sohn der Beschwerdeführer ohne Bewilligung und gestützt auf eine widersprüchliche fachliche Einschätzung zuhause zu unterrichten, kann durchaus als rechtswidrig bezeichnet werden.