Die Beschwerdeführer reichten in der Folge ein ärztliches Zeugnis für „1 Jahr Homeschooling“ ein, worin die behandelnde Kinderärztin ein Homeschooling für maximal 1 Jahr mit anschliessender Beschulung in einer Privatschule empfahl. Dies, nachdem der KJPD noch in seiner Einschätzung vom 7. Mai 2015 die Beschulung des Sohnes der Beschwerdeführer in die zweite Klasse in der Wohngemeinde oder in einer anderen Gemeinde und nicht etwa ein Homeschooling empfohlen hatte. Eine gewisse Widersprüchlichkeit in den medizinischen Akten war zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführer ihren Sohn aus der Schule nahmen, nicht von der Hand zu weisen.