c) Der Vorinstanz ist zunächst zuzustimmen, dass die blosse vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes in der Regel keine rechtserhebliche Vertrauensgrundlage schafft (vergleiche BGE 136 II 365 E. 7.1; 1A.19/2001 vom 22.08.2001 E. 4b; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 651). Eine von der üblichen Beschulungsform der öffentlichen Grundschule abweichende Beschulung bedarf der behördlichen Bewilligung und das eigenmächtige Wählen der Beschulungsform ist unzulässig (vergleiche Art. 48 Abs. 1 lit. d Schulgesetz sowie E. 3b ff.