4. a) Zwischen den Beteiligten ist unbestritten, dass der Schulrat Isenthal das Homeschooling für den Sohn der Beschwerdeführer nie formell, mittels schriftlicher Verfügung, als besondere Förderungsmassnahme angeordnet hat. Auch liegen keine schriftlichen Bewilligungen des Homeschoolings vor, weder von der Vorinstanz noch vom Schulrat Isenthal. Die Beschwerdeführer machen aber geltend, sie hätten berechtigtes Vertrauen in das Verhalten der Behörden gehabt, weshalb das Homeschooling als faktisch angeordnet zu gelten habe (E. 2b hievor).