Folgerichtig lässt Art. 17 Abs. 3 Schulverordnung die Kostenpflicht des Gemeinwesens für den Unterricht an einer Privatschule denn auch davon abhängen, ob dieser Unterricht als besondere Förderungsmassnahme angeordnet wurde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für den privaten Unterricht zuhause als besondere Förderungsmassnahme im Sinne von Art. 27 Schulgesetz etwas Anderes gelten sollte.