19 BV in Bezug auf ein Homeschooling dann eine Verpflichtung, wenn der Anspruch des Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht aufgrund spezifischer persönlicher Umstände nur durch die Erteilung häuslichen Privatunterrichts gewährleistet ist. Sind mit anderen Worten die Kriterien von Art. 27 Schulgesetz erfüllt und ordnet der Schulrat demgemäss den häuslichen Privatunterricht als besondere Förderungsmassnahme an, ist damit auch beantwortet, dass dem betreffenden Schüler an der öffentlichen Grundschule kein ausreichender Unterricht geboten wird. Folgerichtig lässt Art.