Dies bedingt jedoch, dass an der öffentlichen Grundschule ein ausreichender Unterricht geboten wird (vergleiche hierzu: BGE 2C_364/2016 vom 02.02.2017 E. 4.1.2, 2C_405/2016 vom 09.01.2017 E. 4.2). Wie auch die Vorinstanz zutreffend erwägt (angefochtener Entscheid E. 4), ergibt sich aus Art. 19 BV in Bezug auf ein Homeschooling dann eine Verpflichtung, wenn der Anspruch des Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht aufgrund spezifischer persönlicher Umstände nur durch die Erteilung häuslichen Privatunterrichts gewährleistet ist.