e) Die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen zum Privatschulunterricht in Bezug auf die Finanzierung des Homeschoolings steht auch im Einklang mit dem durch Art. 19 BV gewährleisteten Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Wie erwähnt, betrifft dieser Anspruch nur die öffentliche Grundschule, ein Anspruch auf privaten Einzelunterricht zu Hause ergibt sich daraus grundsätzlich nicht (E. 3a hievor). Dies bedingt jedoch, dass an der öffentlichen Grundschule ein ausreichender Unterricht geboten wird (vergleiche hierzu: BGE 2C_364/2016 vom 02.02.2017 E. 4.1.2, 2C_405/2016 vom 09.01.2017 E. 4.2).