Reglement über das Amtsblatt und das Rechtsbuch (RB 3.1311) wenig verständlich, braucht hier aber nicht weiter erörtert zu werden. Wie dargelegt, ist das Homeschooling im Sinne einer besonderen Förderungsmassnahme jedenfalls grundsätzlich anerkannt und kann als geeignete Massnahme gestützt auf Art. 27 Schulgesetz angeordnet werden (E. 3b hievor). Von der erfolgten Anordnung wiederum ist, wie gezeigt, abhängig, ob das Gemeinwesen die Kosten trägt.