Diese müssen als Rechtsund nicht als bloss behördenverbindliche Verwaltungsverordnung gelten (vergleiche Art. 8 Abs. 4 Schulverordnung, welcher die Vorinstanz ermächtigt in Bezug auf Förderungsmassnahmen zu legiferieren; vergleiche auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 78). Dass die Richtlinien im Urner Rechtsbuch nicht publiziert sind, ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 lit. d Reglement über das Amtsblatt und das Rechtsbuch (RB 3.1311) wenig verständlich, braucht hier aber nicht weiter erörtert zu werden.