Ist dies nämlich nicht der Fall, werden die Eltern und nicht das Gemeinwesen kostenpflichtig. Als besondere Förderungsmassnahmen gelten – nicht abschliessend – heilpädagogische und therapeutische Dienste und Schulungsformen, Prävention, Förderungsunterricht, Zusatzunterricht, Kleinklassen, Werkklassen, integrative Förderungsklassen und Einführungsklassen (Art. 8 Abs. 2 Schulverordnung). Zu den in Betracht fallenden Förderungsmassnahmen hat die Vorinstanz Richtlinien erlassen. Diese müssen als Rechtsund nicht als bloss behördenverbindliche Verwaltungsverordnung gelten (vergleiche Art.