d) Gemäss den Bestimmungen zum Privatschulunterricht muss dieser vom Schulrat im Einvernehmen mit der zuständigen Direktion (der BKD) bewilligt werden (Art. 17 Abs. 2 Schulverordnung, Art. 29 lit. b Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit [Organisationsreglement, ORR, RB 2.3322]). Von der grundsätzlichen Bewilligungspflicht zu unterscheiden, ist die Frage der Kostentragung. Die Kosten des Privat(schul)unterrichts tragen gemäss Art. 17 Abs. 3 Schulverordnung die Eltern, es sei denn, der Schulrat habe den Privatschulunterricht als besondere Förderungsmassnahme angeordnet.