Für die vorliegend relevante Frage der Finanzierung ist gleichwohl entscheidend, ob das durchgeführte Homeschooling als zumindest implizit angeordnet gelten kann, denn ungeachtet der Frage, welche Instanz(en) für die Bewilligung des Homeschoolings zuständig sind, stellt das Homeschooling eine Form des Privatunterrichts dar (E. 3a hievor). Vergleichbar mit dem Unterricht in einer Privatschule findet der Unterricht beim Homeschooling nicht an der öffentlichen Schule statt und es muss sichergestellt sein, dass der Unterricht im Vergleich zum Unterricht an der öffentlichen Schule ausreichend ist.