c) Wie bereits dargelegt, geht es im konkreten Fall nicht darum, ob das Homeschooling weitergeführt werden darf. Vielmehr geht es um die Frage, ob das bereits durchgeführte und abgeschlossene Homeschooling vom Gemeinwesen zu finanzieren ist und falls ja, in welchem Umfang. Für die vorliegend relevante Frage der Finanzierung ist gleichwohl entscheidend, ob das durchgeführte Homeschooling als zumindest implizit angeordnet gelten kann, denn ungeachtet der Frage, welche Instanz(en) für die Bewilligung des Homeschoolings zuständig sind, stellt das Homeschooling eine Form des Privatunterrichts dar (E. 3a hievor).