Kanton_Uri_fur_die_Vernehmlassung.pdf zuletzt besucht am 16.10.2017). Nach Auffassung der Vorinstanz müssen für ein Homeschooling in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über den Privatunterricht an Privatschulen sowohl eine Bewilligung durch den Erziehungsrat (vergleiche Art. 6 Abs. 1 Schulgesetz) als auch eine Bewilligung durch den Schulrat (Art. 17 Abs. 2 Schulverordnung) vorliegen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, braucht im vorliegenden Fall nicht abschliessend geklärt zu werden, ob es für ein Homeschooling Bewilligungen von zwei Instanzen braucht. Entscheidend ist, dass ein Homeschooling ohne Bewilligung grundsätzlich unzulässig ist (vergleiche dazu E. 4c f. hernach).