Die Beschwerdeführer würden genau wissen, dass das Mediationsverfahren einzig den Zweck verfolgte, Lösungsansätze darzustellen und dass es Sache des Schulrats sei über die geeignete Massnahme zu entscheiden. Die Beschwerdeführer hätten eigenmächtig entschieden, ihren Sohn zuhause zu unterrichten. Der Schulrat habe mehrmals betont, dass die Abklärungen unvollständig seien, insbesondere hätten die Aussagen der involvierten Kinderärztin und des KJPD nicht eine ausreichende medizinische Grundlage gebildet.