Daran ändere auch nichts, dass Vertreter der BKD den Beschwerdeführern einen befürwortenden Antrag an den Erziehungsrat in Aussicht gestellt hätten. Selbst wenn das Homeschooling bewilligt worden wäre, bestünde eine Entschädigungspflicht nur dann, wenn der Schulrat den Privatschulunterricht (als welcher das Homeschooling gelte) nicht nur bewilligt, sondern auch als besondere Fördermassnahme angeordnet hätte.