c) Die Vorinstanz führt vernehmlassungsweise aus, die blosse Untätigkeit oder die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes vermöge grundsätzlich keine Vertrauensgrundlage zu schaffen. Das Homeschooling sei zwar als Lösung wiederholt diskutiert, jedoch nie bewilligt oder angeordnet worden. Daran ändere auch nichts, dass Vertreter der BKD den Beschwerdeführern einen befürwortenden Antrag an den Erziehungsrat in Aussicht gestellt hätten.