Aufgrund dieser Umstände seien die Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden mit Homeschooling zumindest als vorübergehende Massnahme einverstanden waren beziehungsweise dieses als angeordnet galt. Das Vertrauen der Beschwerdeführer in die (faktische) Anordnung des Homeschoolings sei auch dadurch erweckt worden, dass sämtliche auch nur erdenklichen zuständigen (Schul-)Behörden im Entscheidungsprozess stets involviert waren. Die zuständigen Behörden hätten denn auch stets vollste Kenntnis des Homeschoolings gehabt, welches faktisch durchgeführt worden sei.