b) Die Beschwerdeführer machen geltend, das absolvierte Homeschooling sei nicht ein freiwillig gewähltes gewesen. Es habe sich um die seitens sämtlicher Sachverständigen empfohlene, vorübergehende Massnahme mit therapeutischer Zielsetzung aufgrund eines Krankheitszustandes gehandelt. Die Situation im Kindergarten habe den Sohn der Beschwerdeführer psychisch so belastet, dass es sein Gesundheitszustand nicht mehr zuliess, den Kindergarten und in der Folge die 1. Klasse zu besuchen.