Abgesehen davon hätten die Beschwerdeführer nie dargelegt, weshalb ihre Art des Homeschoolings den Anforderungen an einen genügenden Grundschulunterricht genügt hätte. Im Rahmen der durchgeführten Gespräche zwischen den Beteiligten sei klar festgehalten worden, dass für eine allfällige Bewilligung von Homeschooling ein schriftliches Gutachten zwingend notwendig sei, ein Attest einer Kinderärztin würde nicht genügen. Ein solches Gutachten hätten die Beschwerdeführer bis dato nicht beibringen können. Das zweizeilige «Ärztliche Attest» des KJPD genüge in keiner Art und Weise den Anforderungen an ein Gutachten.