Einen Entscheid zugunsten eines Homeschoolings habe der Schulrat aber nie gefällt. Auch sie, die Vorinstanz, habe zu keinem Zeitpunkt ein Gesuch um Bewilligung eines Homeschoolings erhalten und habe damit keine Gelegenheit gehabt zu prüfen, ob der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht durch das Homeschooling gewährleistet gewesen war. Abgesehen davon hätten die Beschwerdeführer nie dargelegt, weshalb ihre Art des Homeschoolings den Anforderungen an einen genügenden Grundschulunterricht genügt hätte.