a) Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, weder sie als Erziehungsrat noch der Schulrat Isenthal hätten für den Sohn der Beschwerdeführer je das Homeschooling bewilligt. Vielmehr habe sich der Schulrat stets geweigert, das Homeschooling anzuerkennen. Zwar hätten alle Beteiligten umfangreiche Bemühungen unternommen, um eine Lösung für den Sohn der Beschwerdeführer zu finden. Einen Entscheid zugunsten eines Homeschoolings habe der Schulrat aber nie gefällt.