Aufgrund des Verlaufes im konkreten Fall musste aber davon ausgegangen werden, dass das Homeschooling ab einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund des vertrauensbildenden Verhaltens der Behörden als angeordnet galt. Damit ergab sich ein teilweiser Entschädigungsanspruch. Entschädigungspflichtig wurde die betroffene Einwohnergemeinde als Trägerin der Volksschule. Obergericht, 1. Dezember 2017, OG V 17 15 Aus den Erwägungen: