Für die Frage der Kostentragung beziehungsweise der Finanzierung eines Homeschoolings sind die Bestimmungen zum Privatschulunterricht sinngemäss anzuwenden. Das Gemeinwesen trägt demnach die Kosten eines Homeschoolings nur, wenn dieses als besondere Fördermassnahme angeordnet wurde. Im konkreten Fall wurde das von den Eltern (den Beschwerdeführern) durchgeführte Homeschooling nie formell, mittels schriftlicher Verfügung als besondere Fördermassnahme angeordnet. Aufgrund des Verlaufes im konkreten Fall musste aber davon ausgegangen werden, dass das Homeschooling ab einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund des vertrauensbildenden Verhaltens der Behörden als angeordnet galt.