Schulrecht. Art. 9, Art. 19 BV. Art. 4 Abs. 1, Art. 27, Art. 66 Schulgesetz. Art. 17 Abs. 3 Schulverordnung. Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Finanzielle Entschädigung für ein Homeschooling. Vertrauensschutz. Im Kanton Uri finden sich keine auf die spezifische Beschulungsform des Homeschoolings zugeschnittene gesetzliche Grundlagen. Es ist aber anerkannt, dass Homeschooling als geeignete Massnahme zur Förderung von Schülern angeordnet werden kann. Für die Frage der Kostentragung beziehungsweise der Finanzierung eines Homeschoolings sind die Bestimmungen zum Privatschulunterricht sinngemäss anzuwenden.