{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-12-01", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-15_2017-12-01.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11632", "Checksum": "65d00de25a29945d26962f88bfa52df7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.12.2017 2017_OG V 17 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht. Art. 9, Art. 19 BV. Art. 4 Abs. 1, Art. 27, Art. 66 Schulgesetz. Art. 17 Abs. 3 Schulverordnung. 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Dabei tragen die Gemeinden die Kosten der Schule, soweit\nsie Träger der Schule sind und die Gesetzgebung keine Ausnahmen vorsieht (Art. 66\nSchulgesetz). Nach Art. 4 Abs. 1 Schulgesetz sind die Einwohnergemeinden Trägerinnen\nder Volksschule, wobei diese neben der Kindergarten- und Primarstufe auch die besonderen\nOrganisationsformen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern umfasst (Art. 7 lit. a,b\nund d Schulgesetz). Der Kanton leistet den Gemeinden Beiträge an deren Aufwendungen im\nSchulbereich (Art. 67 Abs. 1 Schulgesetz). Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. b Verordnung über\nBeiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung [VBV, RB\n10.1222]) beträgt die vom Kanton an die Gemeinden zu leistende Pauschale pro Schülerin\nund Schüler Fr. 3'600.-- auf Primarstufe.\n\nb) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im konkreten Fall die Einwohnergemeinde\nIsenthal für das Homeschooling kostenpflichtig wird. Allerdings nur, soweit das\nHomeschooling auch tatsächlich in ihrem Zuständigkeitsbereich umgesetzt wurde. Mit\nanderen Worten entfällt eine Entschädigungspflicht ab dem 18. Januar 2016 (Wegzug der\nBeschwerdeführer) ungeachtet dessen, dass das Homeschooling bis am 31. Januar 2016 als\nangeordnet galt. Die verfassungsrechtliche Garantie der Unentgeltlichkeit des\nGrundschulunterrichts ist als notwendiges Gegenstück zum Schulobligatorium zu verstehen\n(BGE 2C_433/2011 vom 01.06.2012 E. 3.3). Mit dem Schulobligatorium ist die Schulpflicht\nangesprochen. Diese wiederum ist abhängig vom Wohnsitz des Kindes (Art. 20 Abs. 1\nSchulgesetz). Entfällt der Wohnsitz des betroffenen Kindes im Kanton, entfällt hier auch die\nSchulpflicht. Entfällt die Schulpflicht, müssen auch die Ansprüche auf Unentgeltlichkeit des\nGrundschulunterrichts, welche sich aus der Schulpflicht ableiten, entfallen. Die Ansprüche\naus Art. 19 BV (unentgeltlicher Grundschulunterricht) sind vielmehr am neuen Wohnsitz\ngeltend zu machen.\n\n7. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen.\nAb dem 1. Oktober 2015 bis am 18. Januar 2016 ergibt sich für die Beschwerdeführer ein\nAnspruch auf Entschädigung des von ihnen durchgeführten Homeschoolings. Soweit\nweitergehend, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Als Trägerin der\nVolkschule und damit kostenpflichtiges Gemeinwesen steht der Einwohnergemeinde Isenthal\nhinsichtlich der Kostenfrage und damit bei der Bemessung der Entschädigung eine relativ\nerhebliche Entscheidungsfreiheit und ein weiter Ermessenspielraum zu. Zur Höhe der\nEntschädigung hat sich bisher weder die Einwohnergemeinde Isenthal noch die Vorinstanz\ngeäussert. Es kann angesichts der Entscheidungsfreiheit und des Ermessensspielraums der\nEinwohnergemeinde nicht Sache des Gerichts sein über diese Frage erstmals zu\nentscheiden. Die Sache ist daher zur Bemessung der Entschädigung an den Schulrat der\nEinwohnergemeinde Isenthal als erstverfügende Behörde zurückzuweisen. Zur Bemessung\nder Entschädigung ist immerhin festzuhalten, dass es bei dieser nicht um eine\nSchadloshaltung im Sinne eines eigentlichen Erwerbsersatzes gehen kann. Vielmehr sollen\ndie Auslagen, die den Eltern entstanden sind, ausgeglichen werden, ohne dass staatliche\nEntschädigungsansprüche in vollem Masse ausgelöst würden (vergleiche BGE 2C_433/2011\na.a.O. E. 5.1). Die Bemessung der Entschädigung darf aber nicht verfassungswidrig tief sein;\ndas heisst, die Entschädigung darf nicht derart tief angesetzt werden, dass der Anspruch auf\nunentgeltlichen Grundschulunterricht im Ergebnis unterlaufen würde.\n"}