{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-12-01", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-15_2017-12-01.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11632", "Checksum": "65d00de25a29945d26962f88bfa52df7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.12.2017 2017_OG V 17 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht. Art. 9, Art. 19 BV. Art. 4 Abs. 1, Art. 27, Art. 66 Schulgesetz. Art. 17 Abs. 3 Schulverordnung. 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Mutatis mutandis bedeutet dies für den vorliegenden Fall,\ndass das von der BKD (und der weiteren involvierten Behörden) an den Tag gelegte\nVerhalten nur dann unter Vertrauenschutzgesichtspunkten verbindlich sein kann, wenn die\nUnzuständigkeit der BKD und der übrigen Behörden für die Anordnung eines\nHomeschoolings als Fördermassnahme für die Beschwerdeführer klar erkennbar war.\nc) Nach Auffassung der Vorinstanz sind für die Frage des Homeschoolings die\nBestimmungen über den Privatschulunterricht sinngemäss anzuwenden (angefochtener\nEntscheid, E. 7). Inwiefern dies im Einzelnen rechtlich überzeugt, braucht hier nicht\nabschliessend geprüft zu werden (zur sinngemässen Anwendung hinsichtlich der\nKostenfrage vergleiche immerhin E. 3c hievor). Entscheidend ist im vorliegenden\nZusammenhang nur, dass eine Unzuständigkeit der BKD im Zusammenhang mit der Wahl\nder Beschulungsform jedenfalls nicht klar erkennbar ist, schon gar nicht für die\nBeschwerdeführer als Laien. Gestützt auf den von der Vorinstanz als massgeblich\nerachteten Art. 17 Abs. Abs. 2 Schulverordnung i.V.m. Art. 29 lit. b ORR ist es immerhin die\nBKD, welche beim Entscheid über die Bewilligung des Privat(schul)unterrichts mitwirkt. Es\nkann somit nicht gesagt werden, der BKD gehe jegliche Zuständigkeit im Bereich\nHomeschooling ab. Die Frage der Bewilligung ist zwar von der Anordnung als\nFördermassnahme zu unterscheiden (E. 3d hievor). Es kann von den Beschwerdeführern\naber nicht erwartet werden, dass sie diese Unterscheidung erkennen. Genausowenig\nmussten die Beschwerdeführer zwischen dem Handeln der BKD und demjenigen ihres\nDirektionssekretärs unterscheiden. Die Beschwerdeführer durften mit anderen Worten davon\nausgehen, dass der Direktionssekretär als Vertreter der BKD für diese verbindlich handeln\nkann, nachdem der Direktionssekretär im Namen der BKD die jeweiligen Sitzungen leitete.\nWie die Beschwerdeführer überdies zurecht vorbringen, kommt hinzu, dass am\nLösungsfindungsprozess im konkreten Fall neben der BKD eine Vielzahl von (weiteren)\nSchulbehörden involviert war. So war namentlich auch der von der Vorinstanz als für die\nAnordnung von Homeschooling zuständig erachtete Schulrat an den Sitzungen jeweils mit\neiner Vertretung anwesend. An diesen Sitzungen wurde den Beschwerdeführern ein\nkonkreter Vorschlag (befristetes Homeschooling bis am 31.01.2016, sofern ein Gutachten\nvorgelegt wird) unterbreitet. Dass für die Beschwerdeführer unter diesen Umständen der\nEindruck entstand, «die Schulbehörden» würden ihnen verbindliche Zusicherungen\nabgeben, ist insoweit verständlich und es konnte von den Beschwerdeführern nicht erwartet\nwerden, dass sie die korrekten Zuständigkeiten und rechtlichen Finessen (Unterscheidung\nBewilligung und Anordnung) im Einzelnen kennen, zumal die Zuständigkeiten für die\nAnordnung eines Homeschoolings nicht einfach zu durchschauen sind (vergleiche dazu E.\n3b hievor). Ins Gewicht fällt zudem, dass es gerade das Ziel der abgehaltenen Sitzungen\nwar, Klarheit im weiteren Vorgehen zu schaffen (vergleiche insbesondere Protokoll zur\nSitzung vom 31.08.2015 S. 3). Klarheit kann ohne gewisse Verbindlichkeit aber nicht\ngeschaffen werden. Somit waren offenbar auch die involvierten Behörden selber der Ansicht,\nsie könnten in Sachen Homeschooling verbindliche Abmachungen treffen, ansonsten die\nSitzungen wenig Sinn gemacht hätten. Die erarbeitete Homeschooling-Lösung kann daher\nnicht als unverbindliches Angebot betrachtet werden. Vielmehr schuf die BKD zusammen mit\nden weiteren involvierten Behörden durch das Unterbreiten ihrer Lösung und dem\nschliesslichen Nichtbestehen auf dem verlangten Gutachten mit Wirkung ab 1. Oktober 2015\n(E. 4g hievor) eine rechtlich verbindliche Vertrauensgrundlage.\n\n6. Nachdem festgestellt ist, dass das Homeschooling ab dem 1. Oktober 2015 als\nbesondere Fördermassnahme im Sinne von Art. 27 Schulgesetz als angeordnet galt, ist die\nFrage der Kostentragung für das Homeschooling ab diesem Zeitpunkt zu klären.\n\n"}