{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-12-01", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-15_2017-12-01.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11632", "Checksum": "65d00de25a29945d26962f88bfa52df7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.12.2017 2017_OG V 17 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht. Art. 9, Art. 19 BV. Art. 4 Abs. 1, Art. 27, Art. 66 Schulgesetz. Art. 17 Abs. 3 Schulverordnung. 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Immerhin wurde die medizinische\nNotwendigkeit mit Fachleuten des KJPD anlässlich von Sitzungen besprochen und ein\nbefristetes Homeschooling wurde an diesen Sitzungen zumindest mündlich befürwortet. Im\nVerbund mit dem zwar objektiv unzureichenden, aber doch schriftlich bestätigenden Attest\ndes von der BKD als kompetent angesehenen KJPD war die Situation nicht mehr\nvergleichbar mit den Umständen Ende Mai 2015 (E. 4d hievor) und im Sommer 2015 (E. 4e\nund f hievor). Die Situation war im Nachgang zum ärztlichen Attest vom 2. September 2015\nvielmehr dergestalt, dass ein verlässliches medizinisches Gutachten zwar nach wie vor\nfehlte, gleichzeitig aber doch konkrete Anhaltspunkte für die medizinische Notwendigkeit\neines Homeschoolings vorhanden waren. In dieser Situation hätte es nahegelegen und wäre\nes geboten gewesen, seitens der Behörden auf die Einreichung des Gutachtens zu\nbeharren. Ansonsten kann bei den betroffenen Privaten der berechtigte Eindruck entstehen,\ndie medizinischen Unterlagen seien nunmehr ausreichend. Aus den Akten ergibt sich jedoch\nnicht, dass die BKD, der Schulrat oder sonst eine involvierte Behörde beim KJPD im\nNachgang zu dessen Attest vom 2. September 2015 interveniert und diesen zur Einreichung\neines rechtsgenüglichen Gutachtens angehalten hätte. Im Gegenteil teilte der\nDirektionssekretär der BKD den Beschwerdeführern mit E-Mail vom 5. November 2015 sogar\nmit, dass das ärztliche Zeugnis des KJPD den Beschwerdeführern die Möglichkeit gebe,\nihren Sohn nicht in die Schule zu schicken, das Zeugnis die Beschwerdeführer aber nicht\ndazu zwinge. Damit gab der Direktionssekretär den Beschwerdeführern zu verstehen, dass\naus seiner Sicht die medizinischen Unterlagen ausreichten, um den Sohn zuhause zu\nbehalten und ihn letztlich dort zu unterrichten (zur Rolle der BKD und ihres\nDirektionssekretärs vergleiche E. 5c hernach). Das Verhalten der Behörden im Nachgang\nzum ärztlichen Attest des KJPD vom 2. September 2015 muss für die Frage der Anordnung\ndes Homeschoolings deshalb als vertrauensbildend beurteilt werden. Den Behörden ist in\ndiesem Zusammenhang aber ein gewisser Zeitraum für eine Reaktion zuzugestehen und\nauch für die Erstellung des Gutachtens ist eine angemessene Zeitdauer zu berücksichtigen.\nMit anderen Worten kann nicht von einem vertrauensbildenden Verhalten beziehungsweise\nDulden der Behörden bereits ab Vorliegen des ärztlichen Attests am 2. September 2015\nausgegangen werden. Hingegen wäre es angemessen gewesen, den KJPD innert einer\nWoche bis zehn Tagen zur Einreichung des Gutachtens anzuhalten, womit dieser innert zwei\nbis drei Wochen das Gutachten hätte ausarbeiten können. Per Ende September 2015 hätte\nsomit ein Gutachten, wie von den Behörden gefordert, vorliegen können. Wurde das\nHomeschooling ab dem 1. Oktober 2015 ohne Vorliegen eines Gutachtens dennoch\nhingenommen, musste nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden, dass die\nBehörden die bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen, welche immerhin auf\nNotwendigkeit des Homeschoolings lauteten, als ausreichend betrachteten. Das weitere\nDulden der Behörden geht hier über das bloss vorübergehende Dulden eines rechtswidrigen\nZustandes hinaus. Aufgrund des Verlaufes im konkreten Fall ist es nachvollziehbar und\nrechtlich zu schützen, wenn die Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2015 davon\nausgingen, dass das Homeschooling als adäquate Fördermassnahme im Sinne von Art. 27\nSchulgesetz nunmehr und bis am 31. Januar 2016 als angeordnet galt.\n\n5. a) Die BKD (beziehungsweise deren Direktionssekretär) stellte sich in einer E-Mail\nvom 9. November 2015 an die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sie habe im\nvorliegenden Fall lediglich eine Mediation eingeleitet. Wohl soll damit zum Ausdruck\ngebracht werden, dass die anlässlich der abgehaltenen Sitzungen erarbeitete Lösung, mithin\ndas befristete Homeschooling bis 31. Januar 2016, bloss ein unverbindliches „Angebot“ war.\nMit ihrem Hinweis in der E-Mail vom 9. November 2015, die von den Beschwerdeführern\ngeforderte Bestätigung für das Homeschooling sei eine Sache zwischen den\nBeschwerdeführern und der Schule Isenthal, möchte die BKD wohl weiter zum Ausdruck\nbringen, ihr fehle in Bezug auf die Anordnung von Homeschooling als Fördermassnahme\njegliche Zuständigkeit und eine Verbindlichkeit sei auch aus diesem Grunde\nausgeschlossen. Auch die Vorinstanz spricht von einer reinen Mediation seitens der BKD\nund betont, der zuständige Schulrat und sie als Erziehungsrat hätten das Homeschooling nie\nangeordnet. Die Argumente der Vorinstanz und auch der BKD im genannten E-Mail zielen\ndarauf ab, dass das Verhalten der BKD (E. 4d ff. hievor) nicht verbindliches Handeln war und\nvon den Beschwerdeführern auch als solches hätte erkannt werden können und müssen.\n\n"}