{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-12-01", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-15_2017-12-01.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11632", "Checksum": "65d00de25a29945d26962f88bfa52df7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.12.2017 2017_OG V 17 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht. Art. 9, Art. 19 BV. Art. 4 Abs. 1, Art. 27, Art. 66 Schulgesetz. Art. 17 Abs. 3 Schulverordnung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:25:43", "Checksum": "ace46fd9535466b192dfcd29aee33c2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.12.2017 2017_OG V 17 15\nRegeste:\nSchulrecht. Art. 9, Art. 19 BV. Art. 4 Abs. 1, Art. 27, Art. 66 Schulgesetz. Art. 17 Abs. 3 Schulverordnung. \n\n f) Im weiteren Verlauf fand zwischen der BKD und dem KJPD ein Austausch über\ndas weitere Vorgehen statt. Anlässlich einer Sitzung vom 1. Juli 2015 zwischen Vertretern\nder BKD und des KJPD wurde als Lösung ein befristetes Homeschooling mit dem Ziel, dass\nab Frühjahr 2016 wieder eine Regelschule besucht werden könne, skizziert. Zum weiteren\nVorgehen wurde wiederum betont, dass der KJPD ein Gutachten erstellen müsse, welches\ndie Begründung enthalte, weshalb ein zeitlich begrenztes Homeschooling notwendig sei. Das\nAnliegen der Schulbehörden war weiterhin, eine ausreichende fachlich-medizinische\nGrundlage für eine allfällige Anordnung des Homeschoolings zu erhalten. Am 31. August\n2015 wurden auch die Beschwerdeführer mit der ausgearbeiteten Lösung konfrontiert.\nAnlässlich dieser Sitzung wurde die Notwendigkeit eines schriftlichen Gutachtens einmal\nmehr betont. Im Nachgang zur Sitzung vom 31. August 2015 legte der KJPD ein zweizeiliges\n„Ärztliches Attest“ vor, worin ohne weitere Begründung festgehalten wird, dass der Sohn der\nBeschwerdeführer „derzeit und bis am 31. Januar 2016“ nicht in der Lage sei die Schule zu\nbesuchen, weshalb Homeschooling empfohlen werde. Die Schlussfolgerungen des\ngutachterlichen Experten müssen begründet sein, ansonsten nicht von einem\nrechtsgenüglichen medizinischen Gutachten gesprochen werden kann (BGE 125 V 352 E.\n3a, 122 V 160 E. 1c). Der Vorinstanz ist deshalb darin zuzustimmen, dass das vorgelegte\nAttest den Anforderungen an ein medizinisches Gutachten klarerweise nicht genügt. Am 31.\nAugust 2015 und auch nach Vorliegen des ärztlichen Attests vom 2. September 2015 war die\nSituation aus Sicht der Behörden daher immer noch ungenügend abgeklärt. Das\nHomeschooling war nach wie vor in der Schwebe, weil die gestellte Bedingung der Vorlage\neines rechtsgenüglichen Gutachtens weiterhin nicht erfüllt war. Bis zu diesem Zeitpunkt kann\nden Behörden auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten ihren Standpunkt nicht klar\nkommuniziert und auch entsprechend gehandelt. Vielmehr wurde stets betont, dass ein\nverlässliches medizinisches Gutachten als Grundlage für ein allfälliges Homeschooling\nvorliegen müsse. Vertrauensbildendes Verhalten der Behörden in Bezug auf die Anordnung\neines Homeschoolings lag somit weiterhin nicht vor. Entschädigungsansprüche gestützt auf\nTreu und Glauben ergeben sich für die Beschwerdeführer deshalb weiterhin nicht.\n\n"}